Социокультурные и психологические проблемы современной семьи.

323 Zwei Änderungen sind bemerkenswert und gleichzeitig kritisch zu hinter- fragen. Einerseits ist – gegen kritische Stimmen 1 – der Hausbesuch bei der Ge- fährdungseinschätzung ins Gesetz aufgenommen worden, andererseits hat die in letzter Minute eingefügte Wendung von der Erforderlichkeit nach fachlicher Einschätzung der Auseinandersetzung viel Brisanz genommen. In der Diskussi- on um die Änderung des § 8a SGB VIII hatte die Jugendhilfe den Hausbesuch als Mittel zur Gefährdungseinschätzung nie ausgeschlossen, gewehrt hat man sich lediglich dagegen, diesen als Arbeitsmittel zwingend vorzusehen. Ob das Bundeskinderschutzgesetz tatsächlich eine Stärkung der Kinder- rechte erbracht hat und ob die Änderung zu einer Neuorientierung der Bera- tungspraxis führen wird, wird an verschiedenen Kriterien zu messen sein. Der erhebliche Beurteilungsspielraum hinsichtlich der „Erforderlichkeit“ und des Bestehens einer „Not- und Konfliktlage“ weist auf die Notwendigkeit eines fachlich-methodischen Diskurses über Beratungsqualität im Kinderschutz hin. Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchuG) hat für die Berufsgeheimnis- träger 2 klargestellt, dass bei Kindeswohlgefährdungen der Datenschutz kein Grund sein kann, dem Jugendamt Informationen über einen Verdachtsfall zu verweigern. Fachkräfte in Kindertagesstätten gehören als Erzieher bzw. Erziehe- rinnen nicht zu diesem Kreis – sie sind im § 203 StGB nicht genannt, – ausge- nommen sie haben eine Ausbildung als staatlich anerkannte Sozialarbeiter / So- zialarbeiterinnen bzw. als Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen. Dass hier durchaus noch Handlungsbedarf besteht, zeigt sich beim Blick auf die unter- schiedlichen Länder-Kinderschutzgesetze (s.o.). Nur das Landeskinderschutzge- setz in Berlin 3 sieht vor, dass auch Personen außerhalb der Jugendhilfe befugt sind, die Jugendämter über gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefähr- dungen zu informieren. Zwar ist grundsätzlich – also in anderen Bundeslän- dern – eine solche Informationsweitergabe und der damit auch im Kindertages- stättenbereich einhergehende Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen 4 durch Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt, die Klarstellung wie im Berliner Gesetz er- folgt kann die Fachkräfte in diesem Feld durchaus entlasten. Aktuell stecken Arbeitsansätze und Methoden in den Bereichen Kinder- schutz und Kindheitspädagogik quasi erst in den „Kinderschuhen“. Es gibt zwar 1 Vgl. Meysen / Eschelbach 2012, Seite 30 mwN. 2 Also für die Fachkräfte der Berufsgruppen, die in § 203 StGB genannt sind. 3 § 11 Abs. 2 und 3 des Berliner Gesetzes zum Schutz und Wohl des Kindes vom 17. Dezember 2009 (GVBI. S. 875), im Internet unter http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gesetz- undverordnungsblatt2009/heft_33_vom_30_12_2009_seite_845___896.pdf?start&ts=127245 8169&file=heft_33_vom_30_12_2009_seite_845___896.pdf 4 Für kirchliche Träger etwa Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz - DSG-EKD) vom 1. Januar 2013, (ABl.EKD 2013 S.2, S. 34)

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