Социокультурные и психологические проблемы современной семьи.

322 Eines der wichtigen Ergebnisse des Runden Tisches ist das Bundeskinder- schutzgesetz (BKiSchG) 1 . Das „Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) ist am 01.01.2012 in Kraft getreten 2 . Es enthält eine Reihe von Regelungen, die die augenblickliche Rechtslage zum Teil erheblich verändern. Das Bundeskinderschutzgesetz trifft Regelungen zu folgenden Themen: 1. Frühe Hilfen und lokale Netzwerke. 2. Schutzauftrag und Beratungspflicht für die Jugendhilfe. 3. Erweitertes Führungszeugnis. 4. Qualitätsentwicklung. 5. Stärkung der Kinderrechte. 6. Statistik, Evaluation. An dieser Stelle muss darauf verzichtet werden, die Gesamtheit der Rege- lungen vorzustellen und zu bewerten. Exemplarisch wird lediglich auf einige Bereiche eingegangen 3 . Neben anderen Regelungen hat das BKiSchG Beratungspflichten erweitert. Die örtlichen und überörtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe haben bei Fragen sexuellen Missbrauchs und bei der Erstellung von Präventionskonzepten Beratungsleistungen zu erbringen. Ähnlich wie beim § 8a SGB VIII wird auch hier spannend sein, wie über die Zeit hinweg diese Aufgabe durch die Jugend- hilfe erfüllt wird. Optimistisch betrachtet eröffnen diese Regelungen die Chance, dass die Jugendhilfe in diesen Themen fachlich gut aufgestellt sein muss, diesen Themen also quasi „nicht entrinnen“ kann. Dass damit auch finanzielle Auf- wendungen verbunden sind 4 , erscheint folgerichtig, verdeutlicht aber anderer- seits auch die Bedeutung dieses Themas für die Gesellschaft. Zu den Zielen des BKiSchG gehört auch die Erweiterung des Schutzauf- trags der Jugendhilfe. Hierzu wurde der durch das KICK 2005 (Kinder- und Ju- gendhilfeweiterentwicklungsgesetz) eingeführte § 8a SGB VIII (s.o.) geändert. Sein Satz 2 lautet jetzt § 8a Abs. 1 S. 2 SGB VIII: Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Personensorgeberechtigten so- wie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzube- ziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und in der Regel auch seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. 1 Hierzu ausführlich Meysen / Eschelbach 2012. 2 BGBl Nr. 70, Teil I, Seite 2975. 3 Zum Gesetz insgesamt Meysen / Eschelbach 2012. 4 Schätzungen gehen von einem Bedarf von bundesweit 1200 Stellen für die Erfüllung des Anspruchs auf Fachberatung aus, vgl. Meysen / Eschelbach 2012, S. 122 f.

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