Социокультурные и психологические проблемы современной семьи.

321 chungen zu informieren. Aus dem Vergleich mit den Meldedaten der Kinderärzte ergibt sich die Menge noch fehlender Untersuchungen. Diese Daten werden – im Unterschied zu Hessen – den Gesundheitsämtern übermittelt, die dann gegebe- nenfalls die zuständigen Jugendämter informieren. Bemerkenswert in Rheinland-Pfalz ist die Verpflichtung zur Evaluation 1 . Die Landesregierung hat dem Landtag über den Vollzug des Gesetzes zu berich- ten. Erste Ergebnisse über das Jahr 2009 2 deuten zwar auf eine stärkere Nutzung der Früherkennungsuntersuchungen hin, dennoch zeigen sich auch erhebliche Fehler, überwiegend war die Untersuchung bereits erfolgt, es gab Terminüber- schneidungen oder die Untersuchung fand außerhalb des Landes Rheinland- Pfalz statt. Ähnlich wie in Hessen wird über die Tauglichkeit des Ansatzes kri- tisch zu diskutieren sein. Im Frühjahr 2010 setzte die Bundesregierung den „Runden Tisch Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öf- fentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ ein. Dieses Gremium erarbei- tete eine Reihe von Vorschlägen, z.B. zum Bereich Aus- und Fortbildung, Präven- tion und Forschung 3 . Im strafrechtlichen Bereich wurden einmal „Leitlinien zur Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden“ verabschiedet 4 . Andererseits wurde das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) erarbeitet, das zum 30.06.2013 in Kraft getreten ist 5 . Ziele des Gesetzes sind u.a. die Vermeidung von Mehrfachvernehmungen der Opfer, erweiterte Rechte auf Ausschluss der Öffentlichkeit und verstärkte Möglichkeit der Bestellung eines Op- feranwalts. Als zentral in diesem Gesetz wird die Neuregelung der Verjährungsfris- ten angesehen 6 . Hier fehlt es bisher an einer befriedigenden Regelung, was die Kosten einer anwaltlichen Beratung vor Beginn des Ermittlungsverfahrens angeht 7 . Umso dringender erscheint es, die – insoweit kostenlose – Arbeit der Fachbera- tungsstellen auszubauen und abzusichern. Die Fachberatungsstellen bieten Bera- tung und Begleitung auch in den Fällen an, in denen die Tätigkeit der Justiz been- det ist. Deutlich wird – auch an dieser Stelle – wie wichtig eine strukturell und fi- nanziell abgesicherte Stellung der Fachberatungsstellen ist (s.u.). 1 § 11 LKindSchuG RP 2 Vgl. http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/DIJuF_Uniklinik_Ulm_Evaluation_LKindSchu G_RP_Jan_2011.pdf 3 Vgl. http://www.rundertisch-kindesmissbrauch.de 4 Vgl. http://www.rundertisch - kindesmissbrauch.de/documents/Anlage04LeitlinienzurEinschaltungderStrafverfolgungsbeho rden.pdf 5 BGBl 2013 I, S. 1805(Nr. 32). 6 Hierzu aktuell Unabhängiger Beauftragter 2013, Seite 54 ff. 7 § 406f StPO gestattet zwar eine anwaltliche Vertretung, das Opfer hat für die Kosten selbst aufzukommen, vgl. Pfeiffer 2005, § 406f, Rnr. 1.

RkJQdWJsaXNoZXIy ODQ5NTQ=