Социокультурные и психологические проблемы современной семьи.

320 auch nach örtlichen Absprachen, z.B. zwischen Jugendhilfe, Gesundheitsämtern und Polizei 1 . Der institutionelle Rahmen wird weiter geprägt durch ganz unterschiedli- che Arbeitsbedingungen. Besonders die Fachberatungsstellen sind finanziell häufig nicht abgesichert, teilweise sogar von Bußgeldzuweisungen abhängig und das, obwohl ihre Tätigkeit gerade aufgrund aktueller Entwicklungen – etwa beim sexuellen Missbrauch, s.u. – mehr denn je gefragt ist. Insbesondere seit 2007 war über Fälle in den Medien diskutiert worden, in de- nen kleine Kinder durch Vernachlässigung zu Tode gekommen waren. Die Politik reagierte auf unterschiedlichen Ebenen 2 . Die intensive fachwissenschaftliche Dis- kussion wird z.B. an der großen Zahl einschlägiger Veröffentlichungen deutlich 3 . Die Hauptrichtung politischer und gesetzgeberischer Reaktionen auf die Vernachlässigungsfälle betraf die Hoffnung auf Prävention durch die kinderärzt- lichen Vorsorgeuntersuchungen. Die Bundesländer versuchten in jeweils eige- nen Regelungen, die kinderärztlichen Untersuchungen (sog. „U-Untersuchun- gen“) als Instrument einzusetzen. Einigkeit herrscht insoweit, als nunmehr die Untersuchungen der Kinder als verbindlich normiert wurden. Die Länder-Kinderschutzgesetze wurden ab 2007 erlassen 4 , die gesetzliche Regelung in Niedersachsen bildete den Abschluss, sie trat am 01.04.2010 in Kraft. Ein Vergleich der Länder-Kinderschutzgesetze zeigt, wie unterschiedlich im Einzelnen die Länder ihre Gesetze hinsichtlich der Aufgabenstellungen und Leistungen, der Teilnahmepflicht und Aufforderung zur Früherkennung sowie der Stärkung der Kooperation und der Qualifikation und Fortbildung der Fach- kräfte gestaltet haben. Deutlich wird, dass die Frühuntersuchungen den Schwer- punkt innerhalb der Länder-Gesetze darstellen. Ob der Zugang beispielsweise in Hessen über Kindervorsorgezentren die Meldungen hessischer Kinderärzte zu sammeln und nach dem Abgleich der Daten, Eltern zu mahnen, zur Verhinde- rung von Fällen der Kindeswohlgefährdung effektiv ist, darf ebenso bezweifelt werden wie die Effizienz der rheinland-pfälzischen Länderregelung. Erste Eva- luationen der Regelungenbrachten ernüchternde Ergebnisse 5 : In Hessen wurden nur in wenigen Fällen unbekannte Gefährdungen bekannt. In Rheinland-Pfalz wurde ebenfalls 2008 eine Länderregelung getroffen 6 , in der eine zentrale Stelle, angesiedelt beim Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung, die Aufgabe bekam, die Personensorgeberechtigten über anstehende Früherkennungsuntersu- 1 Ausdrücklich gefördert werden diese Netzwerkstrukturen durch einige Länder-Kinder- schutzgesetze. 2 Zu einzelnen gesetzlichen Änderungen siehe unten. 3 Vgl. hierzu etwa die Beiträge in Ziegenhain / Fegert 2008. 4 Zuerst Saarland 07.02.2007. 5 Hessischer Landkreistag / Hessischer Städtetag 2010, Seite 115 ff. 6 Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG), in Kraft seit 21. März 2008

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