Социокультурные и психологические проблемы современной семьи.

319 Daneben hat sich das familienrechtliche Instrumentarium der Vormund- schafts- bzw. Familiengerichte entwickelt. Die rechtlichen Regelungen ermögli- chen dem Familiengericht quasi als „ultima ratio“ Entscheidungen über den Ent- zug der elterlichen Sorge. Die Diskussionen um diese Eingriffsbefugnisse (§ 1666 ff BGB) finden seit langem statt 1 und haben in der jüngsten Zeit zu Ge- setzesänderungen geführt 2 . Für die Entwicklung des Kindeswohls sind drei weitere Aspekte der jünge- ren Geschichte von besonderer Bedeutung: (1) Die Konsequenzen aus den Erfahrungen des Nationalsozialismus: Verhindert werden sollte die Möglichkeit staatlich gelenkter und damit ideolo- gisch geprägter Kindererziehung. Der Grundgesetzgeber hat sich deshalb für die Stärkung der Familie entschieden, Beleg hierfür ist Art. 6 Abs. 2 GG. Die Ein- griffe des Staates werden beschränkt und damit wurde ein bis heute – auch in der Kindheitspädagogik – andauerndes Diskussionsfeld geschaffen. (2) Die Abkehr vom Eingriffsrecht der Jugendämter hin zum Leistungsge- danken im Verhältnis des Staats zu seinen Bürgen. Dieser Grundgedanke wird besonders deutlich in der Reform des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) 1990; er beherrscht die Weiterentwicklung des Jugendhilferechts bis heute. (3) Ausgelöst durch medial stark beachtete Einzelfälle von Vernachlässi- gung und sexuellem Missbrauch von Kindern hat etwa 2002 eine fachliche und politische Debatte begonnen, die jüngst mit dem Kinderschutzgesetz (s.u.) ihren vorläufigen Abschluss gefunden hat. Im Feld des Kinderschutzes ist eine Vielzahl von Akteuren tätig: Neben der Jugendhilfe (öffentliche und freie Träger) sind hier Gesundheitsbehörden, aber auch Justiz und Polizei tätig. Neben den Kindertagesstätten haben die Fachbera- tungsstellen, die sich auf die Arbeit mit sexuell missbrauchten oder misshandel- ten Kindern und Jugendlichen spezialisiert haben eine besondere Bedeutung 3 . Im Bereich staatlicher Stellen haben sich die Gewichte in den letzten Jah- ren kaum verändert, allerdings hat die Bedeutung der Polizei insoweit zuge- nommen, als sie gerade bei Vernachlässigungsfällen gerufen wird, um dem Ju- gendamt eine Intervention – z.B. eine Inobhutnahme – zu ermöglichen, wenn die Sorgeberechtigten eine Mitarbeit verweigern. Die Kooperationen zwischen den Akteuren vollziehen sich entlang der jeweiligen Aufgaben, z.B. der Kinder- und Jugendförderung oder der Prävention von Kindeswohlgefährdungen. Sie ist auf ganz unterschiedliche Weise strukturiert: Zugenommen haben Kooperationsver- pflichtungen aufgrund gesetzlicher Regelungen, z.B. durch das Bundes- Kinderschutzgesetz (s.u.). Zum Teil vollziehen sich die Kooperationen aber 1 Vgl. Deutsches Jugendinstitut 2006; Vgl. die ausführliche Bibliografie von Olzen in MK (Münchner Kommentar), § 1666 BGB vor Rnr. 1. 2 Hierzu vgl. Olzen in MK, § 1666, Rnr. 3 und 4. 3 Zum Beispiel Wildwasser e.V.; zur strukturellen Problematik siehe unten.

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